Allgemeine Einkaufsbedingungen für Lieferanten in der Schweiz der ASSA ABLOY (Schweiz) AG

1. Einleitung

a) Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB“) finden auf sämtliche Verträge Anwendung, die die Lieferung von Waren durch Lieferanten mit Sitz in der Schweiz an die ASSA ABLOY (Schweiz) AG es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.

b) In diesem Dokument verwendete, aber nicht definierte Begriffe, haben die Bedeutung, die ihnen an anderer Stelle in diesem Dokument zugewiesen wurden. 

2. Lieferung und Eigentumsübergang

a) Verbindliche Lieferverträge zwischen dem Käufer und dem Lieferanten kommen jeweils zustande durch Bestellung des Käufers und korrespondierende Auftragsbestätigung des Lieferanten. Der Käufer erwartet, dass der Lieferant Bestellungen des Käufers innerhalb angemessener Frist, spätestens jedoch binnen 3 Werktagen, schriftlich bestätigt. Bestätigt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb der Frist, ist der Käufer dazu berechtigt, seine Bestellung zu widerrufen; Ansprüche des Lieferanten bestehen in diesem Falle nicht.

b) Der Lieferant liefert die Produkte FCA (Incoterms 2020), sofern in der Bestellung nicht etwas anderes vereinbart wurde („Lieferbedingungen“). Die Einhaltung der vereinbarten Leistungszeit ist wesentlicher Bestandteil einer jeden Bestellung.

c) Der Übergang von Gefahr und Eigentum an den Produkten richtet sich nach den Lieferbedingungen. Die Produkte sind gemäss den Anweisungen des Käufers sachgerecht zu verpacken.

3. Bestellprognose

a) Der Käufer kann dem Lieferanten Bestellprognosen über den Bedarf des Käufers an Produkten innerhalb des in diesem Kaufvertrag festgelegten Zeitraums übermitteln („Bestellprognose“). Der Lieferant verpflichtet sich, nach besten Kräften ausreichende Produktionskapazitäten und Lagerbestände bezüglich der Produkte vorzuhalten, um den in der Bestellprognose genannten Bedarf zu decken.

b) Bestellprognosen sind für den Käufer nicht bindend und begründen weder eine Haftung oder Verpflichtung des Käufers, Bestellungen für Produkte aufzugeben, noch eine Verpflichtung zum Kauf einer bestimmten Menge der Produkte oder von Teilen oder Materialien, die zur Herstellung der Produkte verwendet werden. Des Weiteren begründen Bestellprognosen für den Käufer keine Haftung hinsichtlich der Lagerung etc. beim Lieferanten.

4. Kaufpreis und Abrechnung

a) Der Käufer zahlt für jedes Produkt den geltenden Kaufpreis, der in der dem Kaufvertrag oder der beigefügten Anlage 1 (Preise und Produkte) vereinbart ist. Soweit nichts anderes vereinbart wurde und vorbehaltlich der Übersendung korrekter und vollständiger Rechnungsunterlagen durch den Lieferanten, ist der Kaufpreis innerhalb von 90 (neunzig) Tagen ab Rechnungsdatum in der Währung zu zahlen, die in diesem Kaufvertrag angegeben ist. Die Bezahlung einer Rechnung gilt nicht als Abnahme der Produkte.

b)  Der Lieferant hat bei jeder Lieferung von Produkten eine auf das entsprechende Datum lautende Rechnung auszustellen. Jede Rechnung hat auf die entsprechende Bestellung Bezug zu nehmen und sämtliche Informationen zu enthalten, die vom Käufer verlangt werden oder gesetzlich vorgeschrieben sind.

c)  Die Preise in Anlage 1 (Preise und Produkte) sind für einen Zeitraum von 12 (zwölf) Monaten ab dem Tag des Abschlusses dieses Kaufvertrags fest vereinbart, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wird. Der Hauptkäufer und der Lieferant verpflichten sich, die nach Ablauf des Zeitraums von 12 (zwölf) Monaten geltenden jeweiligen Kaufpreise nach Treu und Glauben zu überprüfen und gemeinsam zu vereinbaren, welche Preise nach dem Ablauf der 12 (zwölf) Monate gelten sollen. Der Lieferant gewährt hierfür Einblick in seine Berechnungen („open book“). Können sich der Hauptkäufer und der Lieferant bis zum Ablauf der 12 (zwölf) Monate jedoch nicht auf einen neuen Kaufpreis einigen, kann dieser Kaufvertrag vom Hauptkäufer oder vom Lieferanten der jeweils anderen Partei gegenüber schriftlich mit einer Frist von 6 (sechs) Monaten gekündigt werden. Während dieser 6-monatigen (sechsmonatigen) Kündigungsfrist gelten weiterhin die zum Zeitpunkt der Kündigung gültigen Preise.

d) Der Lieferant und der Käufer verpflichten sich, gemeinsam an einer erheblichen Senkung der Gesamtkosten zu arbeiten. Der Lieferant verpflichtet sich, die Gesamtausgaben des Käufers in Bezug auf die an den Käufer gelieferten Produkte jährlich um mindestens 5 (fünf) Prozent zu reduzieren. Die Erfüllung des 5 %-Ziels ist durch den Lieferanten zu überwachen und wird regelmässig vom Category Manager und/oder dem verantwortlichen Käufer überprüft.

5. Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum

a) Sofern in diesem Kaufvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, behält jede Partei ihre eigenen Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum, ohne der anderen Partei irgendwelche Rechte daran zu übertragen, und weder der Lieferant noch ein Dritter erwerben irgendwelche Rechte, Ansprüche oder Interessen an den Rechten oder an geistigem oder gewerblichem Eigentum der Gesellschaften der ASSA ABLOY-Gruppe.

b) Ungeachtet des Vorstehenden gilt, dass sämtliche geistigen Eigentumsrechte im Zusammenhang mit den Produkten, wie insbesondere Zeichnungen, Designs, Modelle, Berechnungen, Werkzeuge usw., die vom Käufer zur Verfügung gestellt oder vom Lieferanten im Zusammenhang mit diesem Kaufvertrag erschaffen werden, auf den Käufer übergehen und ausschliesslich diesem gehören. Der Lieferant ergreift alle ggf. erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass der Käufer sämtliche Rechte erhält, auf die hier Bezug genommen wird. Für den Fall, dass nach lokalem Recht keine Rechte an geistigem Eigentum übergehen können, wird dem Käufer mit Entstehung des Schutzrechtes beim Lieferanten das ausschliessliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Recht eingeräumt, die in Ziff. 5 (b) S. 1 beschriebenen Produkte zu nutzen, weiterzuentwickeln und zu verwerten. Das Nutzungsrecht erstreckt sich auf alle Nutzungs- und Verwertungsarten, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt oder noch unbekannt waren. Der Lieferant kann die Rechtseinräumung in Hinblick auf neue Nutzungsarten oder die Verpflichtung hierzu jedoch widerrufen. Vom Nutzungsrecht umfasst ist insbesondere das Recht, die Produkte zu vervielfältigen (z.B. digitale oder analoge Kopien zu erstellen), zu verbreiten, auszustellen, auf- und vorzuführen, öffentlich zugänglich zu machen, wiederzugeben, zu bearbeiten, umzugestalten und zu übersetzen. Ferner ist der Käufer berechtigt, Nutzungsrechte unterzulizensieren oder vollständig oder teilweise auf Dritte zu übertragen. Der Käufer und die verbundenen Unternehmen sind berechtigt, das vorstehende Nutzungsrecht durch Dritte ausüben zu lassen.

c) Sofern die Produkte durch Rechte an geistigem Eigentum des Lieferanten oder seiner Lizenzgeber geschützt sind, gewährt der Lieferant dem Käufer hiermit eine unbefristete, weltweite, nicht ausschliessliche, unwiderrufliche, vollständig bezahlte, kostenfreie Lizenz, einschliesslich des Rechts, Unterlizenzen zu erteilen, für all diese Rechte an geistigem Eigentum, um die Produkte (i) zu verwenden; (ii) in die eigenen Produkte des Käufers zu integrieren; (iii) zu verkaufen, zum Verkauf anzubieten, zu importieren und zu exportieren. Das in dieser Ziff. 5 (c) beschriebene Nutzungsrecht umfasst auch die in Ziffer 5 (a) dieser Zusatzvereinbarung beschriebenen  urheberrechtlich relevanten Handlungen.

d) Ohne die Allgemeingültigkeit von Ziffer 5(a) einzuschränken und soweit in diesem Kaufvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, verpflichtet sich der Lieferant, die Marke „ASSA ABLOY“ und jede sonstige Marke einer Gesellschaft der ASSA ABLOY-Gruppe, gleich für welchen Zweck, nicht ohne die vorherige schriftliche Genehmigung des Hauptkäufers zu verwenden.

e) Soweit die Produkte Software („Software“) enthalten, gewährt der Lieferant dem Käufer hiermit unbefristet (oder für den längsten nach geltendem Recht vorgesehenen Zeitraum) eine nicht ausschliessliche, kostenfreie, weltweite, unbegrenzte (auch hinsichtlich der Anzahl der Nutzer) Lizenz für die Software; diese Lizenz beinhaltet insbesondere jede dauerhafte oder vorübergehende für diese Zwecke vernünftigerweise erforderliche Vervielfältigung oder Änderung der Software, um die Produkte zu installieren, zu testen, zu konfigurieren, in Betrieb zu nehmen, zu betreiben, zu nutzen, zu entwickeln, zu modifizieren, zu verkaufen, zu warten, anzupassen und zu reparieren. Die Vergütung für die Gewährung der Lizenz durch den Lieferanten ist im Kaufpreis der Produkte enthalten. Es ist dem Käufer gestattet, eine angemessene Anzahl an Sicherungskopien der Software zu erstellen. Das in dieser Ziff. 5 (e) beschriebene Nutzungsrecht umfasst auch die in Ziffer 5 (a) dieser Zusatzvereinbarung beschriebenen urheberrechtlich relevanten Handlungen.

f) Mindestens während des Zeitraums dieses Kaufvertrags, für welchen der Lieferant die Lieferung von Ersatzteilen für die Produkte zugesagt hat, pflegt der Lieferant die Software weiterhin und bietet dem Käufer Lizenzen für die Software in demselben Format und in derselben Version an, wie sie hiernach zur Verfügung gestellt werden. Während desselben Zeitraums bietet der Lieferant dem Käufer ausserdem kostenfrei sämtliche Updates an, die anderen Kunden für die Produkte angeboten werden, insbesondere jegliche Support-, Wartungs- und Beratungsleistungen, die solchen anderen Kunden kostenfrei angeboten werden. Die Parteien sind sich einig, dass der Käufer ein solches angebotenes Update im eigenen Ermessen annehmen oder ablehnen kann, ohne dass dadurch nach diesem Kaufvertrag zustehende Rechte oder Ansprüche eingeschränkt, verändert oder begründet werden. Für die nach dieser Ziffer 5 (f) bereitzustellende Software werden die Rechte entsprechend Ziffer 5 (e) gewährt.

6. Waren, Werkzeuge und Designs des Käufers

a) Sämtliche Waren, Werkzeuge und Designs oder jegliches sonstige Eigentum, das der Käufer dem Lieferanten auf Kosten des Käufers zur Verfügung stellt („Eigentum des Käufers“), sind und verbleiben im Eigentum des Käufers und sind dem Käufer auf dessen Verlangen zurückzugeben. Der Lieferant darf das Eigentum des Käufers ausschliesslich zu dem Zwecke verwenden, seine Pflichten aus diesem Kaufvertrag zu erfüllen.

b) Der Lieferant wird sämtliche zum Eigentum des Käufers zählenden Gegenstände, solange sie sich in seinem Verantwortungsbereich befinden, in einwandfreiem Zustand lagern und warten, (sofern erforderlich) upgraden und zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen versichern, ohne dass dem Käufer hierfür zusätzliche Kosten entstehen.

c) Der Lieferant bewahrt die zum Eigentum des Käufers zählenden Gegenstände deutlich räumlich getrennt von seinem eigenen Eigentum auf; die zum Eigentum des Käufers zählenden Gegenstände sind als Eigentum des Käufers zu kennzeichnen.

d) Der Käufer ist berechtigt, das Betriebsgelände des Lieferanten jederzeit zu betreten oder sich anderweitig Zutritt zu verschaffen, um die in zum Eigentum des Käufers zählenden Gegenstände zu inspizieren und/oder von dem Betriebsgelände des Lieferanten zu entfernen.

7. Herstellung

a) Der Lieferant ist ohne Einschränkung und ohne, dass dem Käufer hierfür zusätzliche Kosten entstehen, für Folgendes verantwortlich:

i) Beschaffung sämtlicher Rohmaterialien für die Produkte;

ii) Einholung aller erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse und Lizenzen für die Herstellung der Produkte;

iii) Bereitstellung einer ausreichenden Zahl qualifizierter  Mitarbeiter und Arbeitskräfte zur Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Kaufvertrag;

iv) Umsetzung und Aufrechterhaltung wirksamer  Verfahren zur Bestands- und Produktionskontrolle im Zusammenhang mit den Produkten; und

v) Erledigung sonstiger Angelegenheiten, die der Käufer im Rahmen des Zumutbaren ggf. verlangt.

b) Der Lieferant darf ohne die ausdrückliche vorherige schriftliche Genehmigung des Käufers keine Änderungen an Verarbeitung, Material, Zusammensetzung, Verpackung oder Herstellungsort vornehmen.

8. Gewährleistung

8.1 Gewährleistung für die Produkte

a) Der Lieferant gibt hiermit folgende Zusicherungen ab, für die er auf fortlaufender Basis Gewähr leistet:

i) er ist berechtigt und befugt, diesen Kaufvertrag abzuschliessen und die darin festgeschriebenen Pflichten zu erfüllen;

ii) Produktion und Lieferung erfolgen stets mit grösstmöglicher Sorgfalt, fristgemäss und fachmännisch;

iii) das Produkt ist frei von jeglichen Belastungen und sonstigen Eigentums- und Nutzungsbeschränkungen, die das Eigentum an einem Produkt oder das Recht auf ein Produkt gemäss diesem Kaufvertrag beeinträchtigen könnten;

iv) sämtliche Nutzungs-, Installations- und Wartungsunterlagen sind vollständig, richtig und für die Nutzung, Installation und Wartung der Produkte geeignet und entsprechen den in diesem Kaufvertrag dargelegten Anforderungen;

v) der Hauptkäufer, der Käufer und jede Gesellschaft der ASSA ABLOY-Gruppe hat und wird weiterhin (auch nach Ablauf und Beendigung dieses Kaufvertrags bzw. einer Bestellung) die in diesem Kaufvertrag angegebenen Rechte an dem Produkt haben, die im Rahmen dieses Kaufvertrags (oder im Rahmen jeglicher Dokumente oder Vereinbarungen, die im Rahmen dieses Kaufvertrags oder im Zusammenhang mit diesem Kaufvertrag erstellt wurden) gewährt oder übertragen wurden.

b) Der Lieferant leistet Gewähr dafür, dass alle an den Käufer gelieferten Produkte frei von Material-, Konstruktions- und Verarbeitungsfehlern sind, allen ggf. bestehenden Spezifikationen entsprechen, sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignen bzw. zumindest eine übliche Beschaffenheit aufweisen und sich für die vorgesehene Verwendung eignen.

c) Der Lieferant leistet ferner Gewähr dafür, dass das Produkt allen geltenden Gesetzen, Verordnungen und Standards entspricht und keine Rechte Dritter an geistigem Eigentum verletzt oder gegen diese verstösst.

d) Der Lieferant leistet ferner Gewähr dafür, dass die Produkte im Einklang mit allen geltenden Gesetzen, Verordnungen und Standards hergestellt und geliefert wurden.

e) Die Gewährleistung wird durch die Annahme der Produkte und die Bezahlung durch den Käufer gemäss Ziffer 8.2 nicht berührt.

8.2 Gewährleistungsfrist und -ansprüche

a) Die hiernach gegebenen Gewährleistungen des Lieferanten erstrecken sich auf jegliche Mängel oder Nichtkonformität, die innerhalb von 24 (vierundzwanzig) Monaten ab Lieferung an den Käufer oder innerhalb von 18 (achtzehn) Monaten ab Lieferung an die Kunden des Käufers auftreten oder sich offenbaren, wobei der jeweils spätere Zeitpunkt massgebend ist. Für durch den Lieferanten reparierte oder ersetzte Teile beginnt eine neue Gewährleistungsfrist gemäss dem Vorstehenden. Die Gewährleistungsfrist läuft in jedem Fall spätestens 36 Monate nach Lieferung des Produkts durch den Lieferanten an den Käufer ab, soweit nicht das Gesetz ausnahmsweise eine längere Verjährungsfrist vorsieht.

b) Entspricht ein Produkt nicht den Gewährleistungen in Ziffer 8.1, kann der Käufer nach seiner Wahl verlangen, dass der Lieferant die Mängel an einem solchen Produkt auf Risiko und Kosten des Lieferanten unverzüglich behebt, das Produkt durch ein neues Produkt ersetzt oder den Kaufpreis erstattet. Die Erstattung des Kaufpreises kann der Käufer erst nach Rücktritt vom Kaufvertrag verlangen. Die Voraussetzungen des Rücktritts richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

c) Jegliche Zahlungen des Lieferanten an den Käufer gemäss vorstehender Ziffer 8.2(b) erfolgen nach Wahl des Käufers auf erstes Anfordern des Käufers oder durch Aufrechnung gegenüber Beträgen, die der Lieferant zu einem späteren Zeitpunkt in Rechnung stellt.

d) Die gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Käufers bleiben durch die in dieser Ziffer genannten Ansprüche und Rechte des Käufers unberührt.

e) Behebt der Lieferant die Mängel an einem Produkt nicht innerhalb einer vom Käufer gesetzten angemessenen Frist oder ersetzt der Lieferant ein mangelhaftes Produkt nach Fristsetzung nicht innerhalb dieser Frist, kann der Käufer die Mängel an einem solchen Produkt auf Kosten und Gefahr des Lieferanten selbst beheben oder das Produkt ersetzen, es sei denn, der Lieferant hat den Mangel oder die nicht fristgerechte Behebung des Mangels nicht zu vertreten.

8.3 Serienfehler

Ein Mangel liegt auch dann vor, wenn ein auf konkrete Tatsachen gestützter Verdacht eines Mangels vorliegt.  Weisen eine Vielzahl vom Lieferanten innerhalb der Gewährleistungsfrist gelieferter Produkte Mängel auf, begründet diese konkrete Tatsache den Verdacht, dass auch weitere vom Lieferanten gelieferte Produkte mangelhaft sind. Für diese Situation vereinbaren die Parteien das Folgende: Treten an mehr als 5 (fünf) Prozent der vom Lieferanten mit einer Lieferung an den Käufer gelieferten Produkten innerhalb der Gewährleistungsfrist Mängel auf („Serienfehler“), hat der Lieferant auf eigene Kosten fortlaufend ausreichende Ressourcen bereitzustellen, um die Ursache(n) des Serienfehlers zu identifizieren und zu beseitigen. Auf schriftliche Aufforderung des Käufers hat er des Weiteren sämtliche an den Käufer gelieferten Produkte, bei denen der Lieferant nicht nachweisen kann, dass sie nicht zu den mangelhaft gelieferten Produkten (beispielsweise: den betroffenen Produktionschargen etc.) gehören, kostenlos zu ersetzen oder nachzubessern und dem Käufer die wirtschaftlich angemessenen Kosten zu erstatten, die diesem aufgrund von Rückrufen oder sonstigen in diesem Zusammenhang vom Käufer ergriffenen Massnahmen entstanden sind. Werden vom Lieferanten keine Ersatzprodukte zur Verfügung gestellt und/oder wird dem Käufer nicht innerhalb von 30 (dreissig) Tagen ab Meldung eines Serienfehlers, oder innerhalb einer vom Käufer in dessen Ermessen im Hinblick auf die Art des Serienfehlers gesetzten zusätzlichen Frist, ein annehmbarer Plan zur Behebung des Serienfehlers vorgelegt, kann der Käufer unbeschadet möglicher weiterer Rechte und Ansprüche gegen den Lieferanten diesen Kaufvertrag kündigen bzw. von diesem zurücktreten, ohne dem Lieferanten gegenüber insoweit eine Haftung zu begründen.

8.4 Ersatzteile

a) Der Lieferant ist verpflichtet, während der Laufzeit dieses Kaufvertrags und für einen Zeitraum von mindestens 15 (fünfzehn) Jahren ab Ablauf oder Beendigung dieses Kaufvertrags, passende Ersatzteile für alle Einzelteile der Produkte vorzuhalten und dem Käufer auf entsprechende Bestellung zu liefern. Die Ersatzteile sind dem Käufer zum Preis der Serienprodukte anzubieten

b) Der Lieferant leistet Gewähr, dass die Ersatzteile frei von Konstruktions-, Material- und Verarbeitungsfehlern sind. Diese Gewährleistung gilt für einen Zeitraum von 24 (vierundzwanzig) Monaten ab Lieferung der Ersatzteile.

9. Qualitätssicherung, Prüfung, Einhaltung von Gesetzen

a) Der Lieferant verpflichtet sich, die anwendbare ISO-Norm-Zertifizierung und/oder andere Qualitätssysteme und -verfahren aufrecht zu erhalten, wie sie zwischen den Parteien jeweils  vereinbart sind.

b) Der Lieferant verpflichtet sich, das ASSA ABLOY- Nachhaltigkeitsprogramm und die entsprechenden Verfahren in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten.

c) Der Lieferant verpflichtet sich des Weiteren, den ASSA ABLOY Business Partner Code of Conduct für Geschäftspartner und das geltende Lieferantenhandbuch in der jeweils gültigen Fassung, die dem Lieferanten auf dessen Verlangen vom Käufer zur Verfügung gestellt werden, einzuhalten und sorgt dafür, dass diese Richtlinien von sämtlichen Unterauftragnehmern, die der Lieferant beauftragt, ihrerseits ebenfalls eingehalten werden.

d) Zur Überprüfung der Einhaltung dieses Kaufvertrags und des ASSA ABLOY Business Partner Code of Conduct durch den Lieferanten hat der Lieferant dem Käufer und/oder dem Hauptkäufer und/oder deren Bevollmächtigten und Vertretern, nach vorheriger Abstimmung oder anderweitig, Zutritt zum Betriebsgelände des Lieferanten und zu sonstigen Bereichen des Betriebsgeländes, die mit den Produkten im Zusammenhang stehen, zu gewähren (oder zu verschaffen) und zwar sowohl des Lieferanten als auch seiner Unterauftragnehmer, sowie zu seinen Qualitätssicherungssystemen.

e) Sämtliche Produkte sind unter Beachtung (i) aller für den Käufer oder den Lieferanten geltenden Gesetze und Verordnungen, einschliesslich sämtlicher Wirtschaftssanktions- und Exportkontrollgesetze, -verordnungen und -regeln oder sonst wie beschränkender Massnahmen, und von (ii) Ein- und Ausfuhrbeschränkungen für Materialien und Gegenstände, die von Behörden der Europäischen Union, des Vereinigten Königreichs, der Vereinten Nationen oder den USA verabschiedet und umgesetzt wurden („Wirtschaftssanktions- und Exportkontrollgesetze“), Lizenzierungsregeln und sämtlichen geltenden sicherheits- und umweltbezogenen Verordnungen und Bestimmungen herzustellen und/oder zu liefern. Diese umfassen auch Vereinbarungen zwischen Spediteuren und Regeln und Verordnungen über den Versand von Gefahrstoffen. Insbesondere sind die Gegenstände, die hiernach zu liefern sind, soweit anwendbar, gemäss den Gesetzen und Verordnungen der jeweils geltenden Rechtsordnung zu Stoffen und Gegenständen, die für Gesundheit und Umwelt gefährlich sind, zu kennzeichnen. In den vereinbarten Spezifikationen kann der Lieferant ggf. ausdrücklich verpflichtet werden, sonstige und/oder zusätzliche Standards und Verordnungen einzuhalten. Wirtschaftssanktions- und Exportkontrollgesetze im Sinne dieser Ziff. 9 (e) sind insbesondere (aber nicht ausschliesslich): das Aussenwirtschaftsgesetz (AWG), die Aussenwirtschaftsverordnung (AWV), die sog. Dual-Use-Verordnung (VO (EU) 2021/821) und die bestehenden Länder- und Personen-Embargos der EU einschliesslich der Embargomassnahmen zur Terrorismusbekämpfung in den jeweils geltenden Fassungen nebst sämtlichen Anhängen, Durchführungsverordnungen und sonstigen ergänzenden Regelungen.

f) Der Lieferant leistet Gewähr dafür, sichert zu und verpflichtet sich dazu, dass er jederzeit im Einklang mit den Wirtschaftssanktions- und  Exportkontrollgesetzen handelt und dass weder der Lieferant noch seine verbundenen Unternehmen noch ihre leitenden Angestellten, Beauftragten, Organe oder Mitarbeiter noch - soweit dem Lieferanten bekannt – irgendwelche Bevollmächtigten oder sonstige Personen, die im Namen einer der Vorgenannten handeln:

i) weder derzeit noch in Zukunft im Eigentum von einer oder mehreren Personen oder Rechtsträgern stehen, die Sanktionsmassnahmen gemäss den Wirtschaftssanktions- und Exportkontrollgesetzen unterliegen („gelistete Person“), noch von diesen gehalten oder beherrscht werden oder wurden oder dazu bestimmt sind;

ii) sich an Geschäften oder Tätigkeiten beteiligt haben, die nach vernünftigem Ermessen erwarten lassen, dass er oder sie zu einer gelisteten Person werden, noch werden er oder sie sich an solchen Geschäften oder Tätigkeiten beteiligen;

iii) direkt oder indirekt Geschäfte oder Tätigkeiten mit oder zugunsten von gelisteten Personen betrieben haben oder betreiben, noch, dass er oder sie an irgendwelchen Geschäften einer gelisteten Person beteiligt ist bzw. sind oder auf andere Art und Weise gegen die Wirtschaftssanktions- und Exportkontrollgesetze verstösst bzw. verstossen;

iv) an einer Transaktion beteiligt waren oder sind, mit der Wirtschaftssanktions- und Exportkontrollgesetze unterlaufen oder umgangen werden oder mit der ein Unterlaufen oder eine Umgehung bezweckt oder bewirkt wird oder versucht wird, Wirtschaftssanktions- und Exportkontrollgesetze zu verletzen; oder

v) gegen Wirtschaftssanktions- und  Exportkontrollgesetze verstossen bzw. verstossen haben oder Gegenstand von Ermittlungen oder Untersuchungen durch oder im Namen von Regierungs- oder anderen Aufsichtsbehörden im Zusammenhang mit Wirtschaftssanktions- und Exportkontrollgesetzen sind bzw. waren. Der Lieferant ist insbesondere auch dann zur Beachtung und Einhaltung der anwendbaren Wirtschaftssanktions- und Exportkontrollgesetze verpflichtet, wenn er die an den Käufer zu liefernden Produkte seinerseits von Zulieferern im In- oder Ausland bezieht oder zur Herstellung der an den Käufer zu liefernden Produkte Teile oder Rohstoffe verwendet, die er von solchen Zulieferern bezogen hat. Der Lieferant sichert insbesondere zu und gewährleistet, dass die an den Käufer zu liefernden Produkten keinen Ursprung in Russland oder Belarus haben, nicht aus Russland oder Belarus ausgeführt wurden und nicht unter Verwendung von Vorprodukten und Rohstoffen hergestellt oder verarbeitet wurden, die ihren Ursprung in Russland oder Belarus haben

g) Der Lieferant informiert den Käufer oder den Hauptkäufer über jegliche Wirtschaftssanktions- und Exportkontrollgesetze, die auf ein im Rahmen dieses Vertrags geliefertes Produkt Anwendung finden.

h) Der Lieferant sichert zu, dass die in den Ziffern 9(f) und (g) dargelegten Zusicherungen und Verpflichtungen jederzeit wahr und zutreffend sind und dass der Lieferant den Käufer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Werktagen, schriftlich informieren wird, wenn eine Verpflichtung oder Zusicherung zu gegebener Zeit nicht länger wahr oder zutreffend ist.

i) Der Lieferant arbeitet nach besten Kräften mit dem Käufer zusammen, um die Einhaltung der Wirtschaftssanktions- und Exportkontrollgesetze sicherzustellen, und stellt dem Käufer auf dessen Verlangen Kopien sämtlicher Unterlagen im Zusammenhang mit der Lieferung des Produkts zur Verfügung, insbesondere geltende Produktklassifizierungen nach den Wirtschaftssanktions- und Exportkontrollgesetzen, sowie sonstige relevante handelsbezogene Informationen, wie zu deren Ursprung, Klassifizierung und Wert gemäss den in den jeweiligen Rechtsordnungen geltenden  Zollgesetzen, zu US-Content in den gelieferten Produkten und Informationen hinsichtlich der Beschaffung der Materialien und zu Unterlieferanten. Der Lieferant stellt ausserdem Informationen und Unterstützung in Bezug auf Lizenzierung und Genehmigungen zur Verfügung, soweit dies in den entsprechenden Rechtsordnungen erforderlich ist.

(j) Der Lieferant führt vollständige und richtige Aufzeichnungen zu sämtlichen Massnahmen, die durch den Käufer bzw. in dessen Namen oder auf dessen Anweisung im Rahmen dieses Vertrags ergriffen wurden. Der Lieferant stellt ausserdem sämtliche Informationen zur Verfügung, die im Zusammenhang mit einem Verdacht des Verstosses oder einer Umgehung der Wirtschaftssanktions- und Exportkontrollgesetze in Bezug auf die Produkte stehen.

(k) Ungeachtet der Bestimmungen dieses Vertrags ist  der Käufer nicht verpflichtet, im Rahmen dieses Vertrags Zahlungen zu leisten oder sonstige Handlungen unter diesem Vertrag vorzunehmen, wenn er im guten Glauben davon ausgehen muss, dass dies einen Verstoss oder Umgehung eines Wirtschaftssanktions- und Exportkontrollgesetzes darstellen oder zu einem solchen Verstoss beitragen würde oder dass die bereitgestellten Gelder einer gelisteten Person verfügbar gemacht werden könnten.

(l) Der Lieferant verpflichtet sich und sichert zu, dass sämtliche Produkte, soweit anwendbar, vollständig der Richtlinie 2015/863/EU zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten („RoHS3“) zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU („RoHS2“) in der von den EU-Mitgliedstaaten umgesetzten Form sowie sämtlichen sonstigen der RoHS3 und RoHS2 vergleichbaren Regelungen der jeweiligen Rechtsordnung, soweit diese für den Käufer vernünftigerweise akzeptabel sind, entsprechen; ausgenommen hiervon sind die ggf. geltenden Ausnahmen, die der Lieferant dem Käufer schriftlich mitzuteilen hat. Produkte, die dem Vorstehenden nicht entsprechen, können vom Käufer zurückgewiesen und auf Kosten des Lieferanten an den Lieferanten zurückgesandt werden. Der Lieferant stellt dem Käufer auf dessen Verlangen Unterlagen zur Verfügung, aus denen sich die Einhaltung von RoHS2 und RoHS3 ergibt, einschliesslich einer Konformitätserklärung.

m) Soweit die Produkte oder in den Produkten enthaltene Stoffe in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe oder entsprechender Verordnungen in anderen Rechtsordnungen gemäss Vereinbarung mit dem Hauptkäufer („REACH“) fallen, leistet der Lieferant Gewähr dafür und sichert zu, dass die Produkte und/oder Stoffe, die als Rohmaterialien für die Produktion der Produkte verwendet werden, den Anforderungen von REACH entsprechen, und der Lieferant sichert ferner zu, dass die Produkte und die in den Produkten enthaltenen Stoffe, soweit gemäss REACH erforderlich, rechtzeitig (vor-) registriert sind oder werden und für die Zwecke des Käufers (vor-) registriert bleiben, sodass der Käufer stets als nachgeschalteter Anwender („downstream user“) gemäss REACH gilt. Sofern die Produkte oder die in  den Produkten enthaltenen Stoffe im Rahmen von REACH genehmigungspflichtig sind, stellt der Lieferant sicher, dass eine Genehmigung rechtzeitig erhalten und gehalten wird. Auf Verlangen des Käufers stellt der Lieferant dem Käufer unverzüglich einen schriftlichen Nachweis über die Vorregistrierung oder ggf. über die Registrierung oder Genehmigung der Stoffe aus, die in den an den Käufer verkauften oder zu verkaufenden Produkten enthalten sind. Der Lieferant bleibt für sämtliche Informationen verantwortlich, die im Zusammenhang mit der Einhaltung von REACH durch die an den Käufer verkauften oder zu verkaufende Produkte zur Verfügung gestellt werden. Produkte, die dem Vorstehenden nicht entsprechen, können vom Käufer zurückgewiesen und auf Kosten des Lieferanten an den Lieferanten zurückgesandt werden.

n) Der Lieferant stellt dem Käufer sämtliche  erforderlichen Informationen zur Verfügung, damit dieser die geltenden Exportkontrollgesetze einhalten kann, einschliesslich der Wiederausfuhr von Produkten oder Software, Daten oder Technologien, die in Bezug auf die Produkte zur Verfügung gestellt wurden. Diese Informationen umfassen insbesondere (i) die geltenden Exportkontrollklassifizierungsnummern (ECCN) in den jeweiligen Rechtsordnungen und (ii) die Ursprungsund Zollklassifizierungscodes der Produkte. Der Lieferant hat dem Käufer auf dessen Verlangen innerhalb von 10 (zehn) Werktagen eine Konformitätserklärung zu RoHS2, RoHS3 und REACH zur Verfügung zu stellen.

o) Der Lieferant informiert den Käufer schriftlich, wenn ein Produkt oder Teil eines Produkts, das der Lieferant an den Käufer liefert, sogenannte „Konfliktmineralien“ gemäss dem US-amerikanischen Dodd-Frank Act oder ähnlichen ggf. geltenden Gesetzen enthält. Wird eine solche schriftliche Bestätigung nicht vorgelegt, gilt dies als Zusicherung des Lieferanten, dass in den Produkten oder Teilen der Produkte keinerlei Konfliktmaterialien verwendet werden.

p) Sofern der Lieferant seinen Sitz innerhalb der Europäischen Union hat, unterstellt der Käufer, dass es sich bei den Vertragsprodukten um Ursprungswaren der Europäischen Union handelt. Vor dem ersten Warenbezug hat der Lieferant eine Langzeit-Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft gemäss EU-Verordnung (EU) 2015/2447 auszustellen und an AAST zu übersenden. Der Lieferant hat AAST unverzüglich und unaufgefordert zu unterrichten, wenn Angaben in den Lieferantenerklärungen nicht mehr zutreffen. 

10. Produkthaftung

Durch die in diesem Vertrag getroffenen  Vereinbarungen zu Gewährleistung und Haftung des Lieferanten bleiben die gesetzlichen Vorschriften zur Haftung des Lieferanten, insbesondere zu seiner Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz und anderen einschlägigen Vorschriften, unberührt.

11. Schadloshaltung und Haftungsbeschränkung

Die Haftung der Parteien richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

12. Versicherung

Der Lieferant verpflichtet sich, eine Betriebshaftpflichtversicherung für sämtliche Ansprüche des Käufers aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag bis zu einer Summe in Höhe von € 20 Millionen abzuschliessen und zu unterhalten. Dem Käufer sind als Nachweis des Fortbestands des Versicherungsschutzes auf dessen Verlangen die Versicherungspolice bzw. der Versicherungsvertrag jederzeit auf Anfrage vorzulegen.

13. Datenschutz und Netzsicherheit

a) Verarbeitet der Lieferant im Rahmen dieses Kaufvertrags im Auftrag des Hauptkäufers, des Käufers und/ oder einer Gesellschaft der ASSA ABLOY-Gruppe personenbezogene Daten, gelten die Bedingungen des Auftragsverarbeitungsvertrags.

b) Der Lieferant unterhält ein umfassendes Informationssicherheitsprogramm, Netzsicherheits- und Datenschutzkontrollen, Richtlinien und Verfahren, einschliesslich Aufsicht, Zugangskontrollen, Verschlüsselung, technologische und physische Schutzmassnahmen, die mit den höchsten Branchenstandards und den Richtlinien und Anforderungen der ASSA ABLOY-Gruppe übereinstimmen und die dazu bestimmt sind, vor Verletzung, Zerstörung, Verlust, unbefugter Verbreitung, Nutzung, Zugriff, Deaktivierung, Unterschlagung oder Änderung oder sonstiger Beeinträchtigung oder Missbrauch von oder in Bezug auf ein informationstechnisches System oder Daten der ASSA ABLOY-Gruppe, wie insbesondere personenbezogene Daten, zu schützen und das Vorgenannte zu verhindern. Das Informationssicherheitssystem des Lieferanten enthält Pläne zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs und Notfallpläne, die den höchsten Branchenstandards entsprechen. Der Hauptkäufer und/oder der Käufer, seine Abschlussprüfer und Aufsichtsbehörden sind berechtigt, die vom Lieferanten für die Bereitstellung der Produkte verwendeten Systeme zur Erfüllung jeglicher rechtlichen oder behördlichen Anforderungen zu prüfen. Dieses Prüfrecht erstreckt sich gleichermassen auf alle Drittanbieter, auf die der Lieferant bei der Bereitstellung der Produkte zurückgreift. Die in dieser Ziff. 13 (b) genannten Richtlinien und Anforderungen der ASSA ABLOY-Gruppe können auf der Webpage des Käufers unter der Rubrik „Datenschutz- Center“ abgerufen werden bzw. werden dem Lieferanten mitgeteilt. Das Prüfungsrecht kann ausgeübt werden, wenn ein begründeter Zweifel in Bezug auf die ordnungsgemässe Erfüllung der in dieser Ziff. 13 (b) genannten Verpflichtungen und/oder dies zur Erfüllung regulatorischer Anforderungen notwendig ist. Eine solche Überprüfung muss rechtzeitig angekündigt sein, während der üblichen Geschäftszeiten des Lieferanten erfolgen und darf den Geschäftsbetrieb des Lieferanten nicht wesentlich beeinträchtigen.

14. Force Majeure

Die Parteien haften einander gegenüber nicht für eine verzögerte Erfüllung oder für eine Nichterfüllung, wenn  diese auf aussergewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignissen oder Umständen (beispielsweise, aber nicht ausschliesslich: Naturkatastrophen, Krieg, Pandemien, Streiks in den Herstellungsstätten einer Vertragspartei etc.) beruht, die von der betroffenen Partei nicht abgewehrt oder kontrolliert werden können, die die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Kaufvertrag unmöglich machen („Höhere Gewalt“). Energieengpässe und Stromausfälle stellen keine Fälle höherer Gewalt dar.

15. Kündigung

a) Sofern in diesem Kaufvertrag nichts anderes  festgelegt ist, kann jede Partei diesen Kaufvertrag jederzeit mit einer Frist von 6 Monaten (ganz oder teilweise) kündigen. Angenommene und ausstehende Bestellungen bleiben von der Kündigung unberührt, es sei denn, sie werden in Übereinstimmung mit den nachstehenden Bestimmungen gekündigt.

b) Der Hauptkäufer kann diesen Kaufvertrag  (einschliesslich sämtlicher Bestellungen) kündigen und der Hauptkäufer oder der Käufer kann eine Bestellung mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn:

i) der Lieferant gegen eine wesentliche Verpflichtung oder Leistung aus diesem Kaufvertrag oder einer Bestellung verstösst und diesen Verstoss, sofern er behebbar ist, nicht innerhalb von 30 (dreissig) Tagen, nachdem der Hauptkäufer oder der Käufer den Lieferanten von diesem Verstoss in Kenntnis gesetzt hat, behebt; oder

ii) der Lieferant wiederholt die Produkte nicht in Übereinstimmung mit den Bedingungen dieses Kaufvertrags oder einer Bestellung liefert; oder

iii) der Lieferant wiederholt einen bestätigten Liefertermin nicht einhält; oder

iv) der Lieferant seine Geschäftstätigkeit ganz oder im Wesentlichen einstellt; oder

v) der Lieferant oder ein Dritter einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Schutzschirmverfahrens über das Vermögen des Lieferanten stellt oder beim Lieferanten Zahlungsunfähigkeit eintritt, d.h. er nicht in der Lage ist, seine Schulden bei Fälligkeit zu begleichen, oder seine Schulden nicht bei Fälligkeit begleicht, eine Generalabtretung zugunsten seiner Gläubiger vornimmt oder anstrebt oder die Ernennung eines Treuhänders, Insolvenzverwalters oder Verwalters für einen wesentlichen Teil seines Eigentums oder seiner Geschäftstätigkeit beantragt oder ihr zustimmt; oder

vi) der Lieferant gegen den ASSA ABLOY Business Partner Code of Conduct und/oder Ziffer 13(b) dieses Kaufvertrags und/oder den Datenverarbeitungsvertrag verstösst; oder

vii) der Lieferant oder seine Eigentümer, Organe, leitenden Angestellten oder Beauftragten zur gelisteten Person werden oder wenn der Lieferant gegen geltende Sanktionen oder Exportkontrollvorschriften verstösst, oder wenn die Fähigkeit einer Partei, eine Verpflichtung aus diesem Kaufvertrag oder einer Bestellung zu erfüllen, durch die Verhängung von Sanktionen oder Exportkontrollvorschriften wesentlich beeinträchtigt wird, oder wenn die fortgesetzte Erfüllung einer Verpflichtung aus diesem Kaufvertrag oder einer Bestellung durch eine Partei das wesentliche Risiko birgt, die Partei Sanktionen oder Sekundärsanktionen auszusetzen; oder

viii) eine Änderung der Eigentümerverhältnisse beim Lieferanten eintritt, bei der 50 % (fünfzig Prozent) oder mehr der Kapitalbeteiligung des Lieferanten in den Besitz oder die anderweitige Kontrolle einer Person oder einer Gruppe von abgestimmt handelnden Personen („acting in concert“) übergehen (wobei es sich nicht um die Personen handelt, die dieses Kapital am Tag des Abschlusses dieses Kaufvertrags halten oder diese Kontrolle ausüben).

Das gesetzliche Recht des Käufers zur  ausserordentlichen Kündigung bleibt unberührt. In den Fällen dieser Ziff. 15 (b) (i), (ii) und (iii) der AEB kann der Käufer die Kündigung erst erklären, nachdem er dem Lieferanten zuvor erfolgslos eine angemessene Frist zur Beseitigung der vom Lieferanten nach dieser Ziff. 15 (b) (i), (ii) oder (iii) begangenen Vertragsverletzungen gesetzt hat.

c) Das gesetzliche Recht des Lieferanten zur ausserordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

16. Vertraulichkeit

a) Jede Partei verpflichtet sich dazu, vertrauliche Informationen der anderen Partei nicht offenzulegen oder solche Informationen nur zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen und zur Ausübung ihrer Rechte aus diesem Kaufvertrag zu verwenden. Der Begriff „vertrauliche Informationen“ bezeichnet alle nicht öffentlichen oder geschützten Informationen, die von einer Partei dieses Kaufvertrags als vertraulich behandelt werden, insbesondere alle finanziellen, technischen und rechtlichen Daten, Marketing-, Geschäfts- und Produktionsdaten oder sonstige Informationen jeglicher Art, unabhängig davon, ob diese Informationen der anderen Partei im Rahmen dieses Kaufvertrags schriftlich, mündlich oder in anderer Form offengelegt wurden oder werden.

b) Ungeachtet des Vorstehenden umfasst der Begriff „vertrauliche Informationen“ keine Informationen, von denen die empfangende Partei durch dokumentierte Beweise eindeutig nachweisen kann, dass sie (i) zum Zeitpunkt ihrer Offenlegung öffentlich zugänglich waren; (ii) nach ihrer Offenlegung veröffentlicht wurden oder auf andere Weise ohne Verschulden oder Verstoss der Empfängerpartei der Öffentlichkeit bekannt geworden sind; (iii) der Empfängerpartei vor der Offenlegung bekannt waren, ohne dass sie sich gegenüber einem Dritten verpflichtet hätte, diese Informationen vertraulich zu behandeln; (iv) ihr von einem Dritten zur Verfügung gestellt wurden, der rechtmässig berechtigt war, ihr diese Informationen offenzulegen, und die von diesem Dritten offengelegt wurden, ohne dass die Empfängerpartei verpflichtet war, diese Informationen vertraulich zu behandeln; oder (v) die Informationen von der Empfängerpartei unabhängig entwickelt wurden, ohne dass die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei verwendet wurden.

c) Jede Partei ist berechtigt, vertrauliche Informationen offen zu legen, wenn ein Gericht oder eine Behörde, die für die jeweiligen Parteien oder diesen Kaufvertrag zuständig ist, dies anordnet, oder wenn eine solche Offenlegung anderweitig gesetzlich oder durch für die Parteien verbindliche Börsenregeln vorgeschrieben ist, vorausgesetzt, die Partei benachrichtigt zunächst, soweit möglich, die andere Partei von der geforderten Offenlegung und unternimmt angemessene Anstrengungen, um den Schaden, der der anderen Partei durch eine solche Offenlegung entsteht, so gering wie möglich zu halten.

d) Jede Partei stellt sicher, dass sämtliche Personen, denen die Empfängerpartei Zugang zu vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei gewährt, die in diesen Bedingungen festgelegten Vertraulichkeitsanforderungen ihrerseits einhalten. Die Empfängerpartei haftet für jeden Verstoss solcher Personen gegen diese Vertraulichkeitsanforderungen.

a) Der Lieferant ist verpflichtet, nach Beendigung dieses Kaufvertrags oder auf schriftliche Aufforderung des Käufers oder des Hauptkäufers unverzüglich die  Nutzung sämtlicher Unterlagen und Daten, die vertrauliche Informationen enthalten, einzustellen und diese dem Käufer oder dem Hauptkäufer zurückzugeben oder diese Informationen zu vernichten.

b) Der Lieferant hat dem Käufer oder dem Hauptkäufer so bald wie möglich eine schriftliche Bescheinigung vorzulegen, aus der hervorgeht, dass er alle Unterlagen und sonstigen Gegenstände vernichtet oder an den Käufer oder den Hauptkäufer zurückgegeben und alle in Ziffer 16(e) genannten Handlungen vorgenommen hat.

c) Die Verpflichtungen in dieser Ziffer 16 gelten während der Laufzeit des Kaufvertrags und für einen Zeitraum von 10 (zehn) Jahren nach seinem Ablauf bzw. seiner Beendigung.

17. Sonstiges

17.1 Abtretung

Dem Lieferanten ist es ohne die vorherige schriftliche Genehmigung des Hauptkäufers nicht gestattet, diesen Kaufvertrag an einen Dritten abzutreten oder zu übertragen oder einen Dritten mit der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen zu beauftragen. Der Hauptkäufer ist berechtigt, diesen Kaufvertrag im Ganzen oder in Teilen auf eine Gesellschaft der ASSA ABLOY-Gruppe zu übertragen, und der Käufer ist berechtigt, eine Bestellung (zu der er Vertragspartei ist) auf eine Gesellschaft der ASSA ABLOY-Gruppe zu übertragen.

17.2 Unterbeauftragung

Jegliche Unterbeauftragung durch den Lieferanten gemäss den Bestimmungen dieses Kaufvertrags darf ausschliesslich an solche Unterauftragnehmer erfolgen, die vorab vom Käufer schriftlich genehmigt wurden. Eine solche Unterbeauftragung befreit den Lieferanten nicht von seinen Verpflichtungen oder seiner Verantwortung gegenüber dem Käufer oder Hauptkäufer für die auf diese Art und Weise unterbeauftragten Verpflichtungen. Der Lieferant haftet somit für alle Verpflichtungen oder Verantwortlichkeiten

des Unterauftragnehmers so, als ob er diese Verpflichtungen selbst erfüllt hätte.

17.3 Bekanntmachungen

Sämtliche Pressemitteilungen, Bekanntmachungen oder PR-Aktivitäten des Lieferanten im Zusammenhang mit diesem Kaufvertrag oder den darin enthaltenen Geschäften sind vorab vom Hauptkäufer zu genehmigen. Der Lieferant ist jedoch nicht daran gehindert, nach angemessener Abstimmung mit dem Hauptkäufer, solche Informationen offenzulegen, die aufgrund geltender Gesetze, Vorschriften oder  Regelungen (einschliesslich geltender Börsenvorschriften) oder aufgrund einer Anordnung eines zuständigen Gerichts erforderlich sind.

17.4 Aufrechnungsrecht

Der Käufer ist berechtigt, gegen vom Käufer an den Lieferanten zu zahlende Beträge mit vom Lieferanten an den Käufer zu zahlenden Beträgen aufzurechnen.

17.5 Fortbestand

Der Ablauf oder die Kündigung dieses Kaufvertrags lässt die zum Zeitpunkt des Ablaufs oder der Kündigung entstandenen Rechte und Pflichten der Parteien unberührt.

17.6 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Kaufvertrags oder dieser AEB von einem Gericht oder einer sonstigen zuständigen Stelle ganz oder teilweise für unwirksam oder undurchsetzbar erklärt werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieses Kaufvertrags oder dieser AEB und die verbleibenden wirksamen Bestimmungen weiterhin gültig. Die Parteien verpflichten sich, eine solche unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung durch eine wirksame bzw. durchsetzbare Bestimmung zu ersetzen, die der gemeinsamen Absicht der Parteien, die der unwirksamen oder undurchsetzbaren  Bestimmung zugrunde liegt, so nahe wie möglich kommt.

17.7 Gesamtheit des Vertrags

Dieser Kaufvertrag tritt hinsichtlich seines Gegenstands an die Stelle aller vorherigen (schriftlichen oder mündlichen) vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien.

17.8 Änderungen / Schriftform

Änderungen an oder Ergänzungen zu diesem  Kaufvertrag bedürfen der Schriftform. Solche Änderungen oder Ergänzungen sind von den bevollmächtigten Vertretern der Parteien ordnungsgemäss zu unterzeichnen.

17.9 Verzichtserklärungen

Der Verzicht einer Partei auf eines ihrer Rechte aus diesem Kaufvertrag bedarf der Schriftform. Ein einzelner oder teilweiser Verzicht auf ein solches Recht oder einen solchen Anspruch steht der weiteren oder sonstigen Wahrnehmung oder der Wahrnehmung eines sonstigen Rechts oder Rechtsbehelfs nicht entgegen.

17.10 Mitteilungen

Sämtliche Mitteilungen, die im Rahmen dieses Kaufvertrags an eine Partei gerichtet werden dürfen oder müssen, sind schriftlich an die in diesem Kaufvertrag angegebene Adresse oder an eine andere Adresse zu richten, die die Partei der anderen zu diesem Zweck schriftlich mitgeteilt hat. Mitteilungen können per Post, Kurier, E-Mail oder Fax gesendet werden. Mitteilungen gelten als zugegangen (i) am Tag der Übergabe, wenn sie persönlich, per Kurier, E-Mail oder Fax zugestellt werden, und (ii) 3 (drei) Werktage nach dem Tag, an dem die Mitteilung per Post versandt wurde. In jedem Fall sind jedoch Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen.

17.11 Geltendes Recht

Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen sowie das Rechtsverhältnis zwischen Käufer und Lieferant, inklusive aller geschlossener Lieferverträge, unterliegen Schweizerischem Recht.

17.12 Beilegung von Streitigkeiten

a) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Verbindung mit den Allgemeinen Einkaufsbedingungen und aus den zwischen den Parteien geschlossenen Lieferverträgen ist der Ort derjenigen Niederlassung des Käufers, welche den Liefervertrag mit dem Lieferanten abgeschlossen hat, sonst der Sitz des Käufers

b) Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen  Warenkauf von 1980 (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.

17.13 Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle aufgrund der Allgemeinen Einkaufsbedingungen eingegangenen Verpflichtungen

des Lieferanten, insbesondere zur Lieferung von Produkten an den Käufer, ist der Ort derjenigen Niederlassung des Käufers, welche den Liefervertrag mit dem Lieferanten abgeschlossen hat, sonst der Sitz des Käufers.

ASSA ABLOY (Schweiz) AG

Status 03/2024