AGB's für Personalvermittler
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der ASSA ABLOY (Schweiz) AG für die Zusammenarbeit mit Personalvermittlungen
1. Anwendungs- und Geltungsbereich
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Bedingungen, die bei der Vermittlung von Personal an die ASSA ABLOY (Schweiz) durch „Personalvermittler“ gelten.
Als Personalvermittler gilt, wer gemäss dem schweizerischen Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung in der Schweiz Arbeit vermittelt. Nicht unter diese Bestimmungen fallen der Personalverleih im Sinne des AVG sowie Mandatsverhältnisse, in denen ASSA ABLOY (Schweiz) AG einen Personalvermittler exklusiv mit der Besetzung einer freien Stelle beauftragt.
Der Vertrag zwischen ASSA ABLOY (Schweiz) AG und dem Personalvermittler kommt nur durch Annahme dieser AGB zustande. Mit der Zustellung des Dossiers eines Kandidaten durch den Personalvermittler an die ASSA ABLOY (Schweiz) AG anerkennt der Personalvermittler diese AGB vollumfänglich.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Personalvermittlers haben keine Gültigkeit.
2. Leistungsumfang und Pflichten des Personalvermittlers
Der Personalvermittler übernimmt für ASSA ABLOY (Schweiz) AG die Selektion und Rekrutierung von Führungs- und Fachpersonal für Dauerstellen auf Erfolgsbasis. Der Personalvermittler hat den/die vorgeschlagenen Kandidaten, welche er für eine Vakanz empfiehlt, mindestens einmal in einem persönlichen Gespräch auf Eignung geprüft, bevor er ein komplettes Dossier (Beschreibung des Kandidaten, Lebenslauf, alle Zeugnisse, Diplome und weitere für die Bewerbung wichtige Unterlagen) an uns sendet.
Zusätzliche Leistungen des Personalvermittlers wie Inserate in Print- oder Online-Medien, Assessments, Eignungstests und Persönlichkeitsanalysen sowie Reisespesen werden von ASSA ABLOY (Schweiz) AG nur vergütet, falls dies in einem separaten Vertrag vereinbart worden ist.
3. Vermittlungsgebühr
Die ASSA ABLOY (Schweiz) AG schuldet dem Personalvermittler die Vermittlungsgebühr nur dann, wenn zwischen der ASSA ABLOY (Schweiz) AG und dem vom Personalvermittler vorgeschlagenen Kandidaten ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wird.
Die zu bezahlende, einmalige Vermittlungsgebühr basiert auf dem mit dem Kandidaten vertraglich vereinbarten Bruttojahresgehalt (Fixgehalt inkl. 13. Monatslohn). Nicht zum fixen Jahresgehalt gehören (einmalige) Zahlungen wie Boni, Ablösungszahlungen, Zahlungen an Pensionskassenbeiträge, Spesen u.ä.
| Bruttojahresgehalt in CHF | Honorar in % |
| Bis 70’000 | 10 |
| 70'001 – 90’000 | 12 |
| 90'001 – 110’000 | 14 |
| 110'001 – 120’000 | 15 |
| Ab 120’000 | 16 |
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Bis max. CHF 22’000 | |
Das Erfolgshonorar versteht sich exkl. Mehrwertsteuer.
Bei Teilzeitverträgen (weniger als 80%) wird der massgebliche Gebührensatz auf der Grundlage des Bruttojahreslohns (einschliesslich 13. Monatslohn) unter der hypothetischen Annahme einer Vollzeitbeschäftigung bestimmt. Die Vermittlungsgebühr beträgt 2/3 dieses Werts.
Sobald die Vermittlungsgebühr fällig ist, stellt sie der Personalvermittler mit einer Zahlungsfrist von 60 Tagen in Rechnung.
4. Ausschluss einer Vermittlungsgebühr
Wird das Dossier eines Kandidaten von verschiedenen Personalvermittler für die gleiche Funktion eingereicht, so wird jenes, welches zuerst eingegangen ist, berücksichtigt. Dies unter der Voraussetzung, dass der Kandidat die Zustimmung zur Einreichung gegeben hat.
Des Weiteren besteht kein Vergütungsanspruch, wenn der durch den Personalvermittler vorgestellte Kandidat nach Ablauf von drei Monaten eingestellt wird.
5. Erfolgsgarantie und Rückerstattung der Vermittlungsgebühr
Tritt ein vermittelter Kandidat seine Stelle bei ASSA ABLOY (Schweiz) AG nicht an oder wird das Arbeitsverhältnis aus irgendwelchen Gründen innerhalb der vertraglich festgelegten Probezeit aufgelöst, so hat der Personalvermittler der ASSA ABLOY (Schweiz) AG innerhalb von 30 Tagen folgende Prozentsätze auf die Vermittlungsgebühren zurückzuerstatten:
| Zeitpunkt des Ausscheidens | Rückerstattung in % |
| Bei Nichtantritt der Stelle | 100 |
| 1. – 4. Woche ab Stellenantritt | 80 |
| 5. – 12. Woche ab Stellenantritt | 60 |
6. Datenschutz
Der Personalvermittler verpflichtet sich zur absoluten Diskretion. Informationen werden in jedem Fall nur mit schriftlicher Einwilligung von der ASSA ABLOY (Schweiz) AG oder des Kandidaten weitergeleitet. Informationen, die allgemein zugänglich sind, sind davon nicht betroffen.
7. Anwendbares Recht / Gerichtsstand
7.1 Diese AGB unterstehen dem schweizerischen Recht.
7.2 Gerichtstand für die Vertragspartner ist Horgen.
8. Schlussbestimmungen
Der Personalvermittler bestätigt, die vorliegende AGB gelesen zu haben und mit deren Inhalt einverstanden zu sein.